Diese Meldepflicht gilt für eingetragene Vereine als erfüllt, da sich diese Angaben aus dem Vereinregister abrufen lassen. Auch für Vereine besteht also die Pflicht, die erforderlichen Gebühren zu entrichten. Vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Verein können allerdings auf Antrag von dieser Gebühr befreit werden. Der Antrag ist über die Internetseite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de einzureichen. Beizufügen ist jeweils in Kopie der letzte Vereinsregisterauszug vom Amtsgericht, der Freistellungsbescheid des Finanzamtes und des Ausweises des vertretungsberechtigten Vorstandes. Falls Sie schon eine Rechnung erhalten haben ist auch das Aktenzeichen dieses Bescheids mit anzugeben.
Haben Sie in den letzten Tagen auch eine Rechnung vom Bundesanzeiger Verlag über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters erhalten? Viele fragen sich, was es damit auf sich hat und ob das überhaupt rechtens ist. Das Ganze hängt zunächst mal mit der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GWG) zusammen. In diesem Zusammenhang wurde im Oktober 2017 das zentral geführte ektektronische Transparenzregister geschaffen. Dieses soll umfassende Auskunft über die „wahren wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbaren Organisationen geben. Dazu verlangt das Register, dass grundsätzlich die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und dem Register zu melden sind.